Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
ZO-Zahnärzte§ 43
Die Akten des Zulassungsausschusses sind fünf Jahre, Niederschriften und Urschriften von Beschlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren.
Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
ZO-ZahnärzteDie Akten des Zulassungsausschusses sind fünf Jahre, Niederschriften und Urschriften von Beschlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren.