Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

ZO-Zahnärzte

§ 44

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses beim Berufungsausschuß einzulegen. Er muß den Beschluß bezeichnen, gegen den er sich richtet.

§ 43 § 45