Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zentrale Studienplatzvergabeverordnung
ZSV§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg, soweit die Vergabe der Studienplätze im Zentralen Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 ( GVBl. I Nr. 25) (Staatsvertrag) erfolgt.
(2) Wer nach Artikel 5 Absatz 2 des Staatsvertrages Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. Deutschen gleichgestellt sind:
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind,
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ( ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77; L 229 vom 29.6.2004, S. 35), die durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1) geändert worden ist, von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde, besitzen; gleiches gilt für ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die das Europäische Abitur besitzen.
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.