Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zentrale Studienplatzvergabeverordnung

ZSV

§ 6 Form und Frist des Zulassungsantrags

(1) Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 4 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss

für das Sommersemester bis zum 15. Januar,

für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli

bei der Stiftung eingegangen sein; es handelt sich um Ausschlussfristen. Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen

für das Sommersemester bis zum 20. Januar,

für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 20. Juli

berücksichtigt werden, es handelt sich um Ausschlussfristen; Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können für das Wintersemester bis zum 20. Juli nachgereicht werden, es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen; Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach dem 31. Mai, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist.

(2) Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Ausschlussfristen eingegangen sein; das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen zugegangen sein, es handelt sich um Ausschlussfristen. Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 5. Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt für das Zentrale Vergabeverfahren entsprechend.

(3) Abweichend von § 2 Nummer 6 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 5 Absatz 1. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend. Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.

(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er

für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,

bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.

(5) Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, der Stiftung die Unterlagen, die die nach Absatz 3 Satz 2 gewählten Hochschulen für das jeweilige Auswahlverfahren benötigen, vorzulegen. Die Unterlagen müssen

für das Sommersemester bis zum 20. Januar

für das Wintersemester bis zum 20. Juli

bei der Stiftung eingegangen sein; es handelt sich um Ausschlussfristen. Nach Fristablauf eingegangene Unterlagen werden nicht berücksichtigt. Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(6) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

(7) Für den Zulassungsantrag von Drittstaatsangehörigen gilt Folgendes:

Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für ihre Bewerbung keine Registrierung nach § 4 erforderlich.

Abweichend von Absatz 1 Satz 2 muss ihr Zulassungsantrag einschließlich der zum Nachweis erforderlichen Unterlagen für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule oder, sofern sie einen Dritten mit der Prüfung der Bewerbungsunterlagen beauftragt hat, bei diesem eingegangen sein. Es handelt sich um Ausschlussfristen.

Abweichend von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und Halbsatz 2 können nachträglich eingereichte Unterlagen und Ergebnisse von Kriterien für das Wintersemester bis zum 20. Juli berücksichtigt werden, wenn der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden ist; es handelt sich um eine Ausschlussfrist.

Abweichend von Absatz 2 Satz 1 muss der Zulassungsantrag bis zum Ablauf der in Nummer 2 genannten Fristen in elektronischer Form ausschließlich bei der Hochschule oder, sofern sie einen Dritten mit der Prüfung der Bewerbungsunterlagen beauftragt hat, bei diesem eingegangen sein.

Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und 3 bestimmt im Übrigen die Hochschule die Form der Anträge und die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen und deren Form.

Abweichend von Absatz 2 Satz 4 ist die Hochschule nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

Abweichend von Absatz 5 Satz 1 und 2 sind die Bewerberinnen und Bewerber verpflichtet, der Hochschule oder einem von ihr beauftragten Dritten sämtliche für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen.

Absatz 3 Satz 1 und 2 findet keine Anwendung.

§ 5 § 7