Gesetze / Zeitverwendungserhebungsgesetz
ZVEG§ 7 Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind:
1.
Vor- und Familienname der Haushaltsmitglieder,
2.
Wohnanschrift,
3.
Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder.
(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 keine Anwendung.