Gesetze / Zeitverwendungserhebungsgesetz

ZVEG

§ 8 Aufbereitung

(1) Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 obliegt dem Statistischen Bundesamt.

(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder auf Anfrage die Einzeldatensätze für ihr Land, soweit dies für die Durchführung von Sonderaufbereitungen erforderlich ist.

§ 7 § 9