Gesetze / ZVSAusbV · BGBl I 2022, 433, 447

Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung

19 Normen · ausgefertigt 14.03.2022 · Änderungen

  1. Inhaltsübersicht
  2. Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
  3. § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
  4. § 2 Dauer der Berufsausbildung
  5. § 3 Begriffsbestimmungen
  6. § 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
  7. § 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
  8. § 6 Ausbildungsplan
  9. Abschnitt 2 · Abschlussprüfung
  10. § 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  11. § 8 Inhalt des Teiles 1
  12. § 9 Prüfungsbereiche des Teiles 1
  13. § 10 Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“
  14. § 11 Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche“
  15. § 12 Inhalt des Teiles 2
  16. § 13 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  17. § 14 Prüfungsbereich „Abweichungen vom Regelbetrieb“
  18. § 15 Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“
  19. § 16 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  20. § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  21. § 18 Mündliche Ergänzungsprüfung
  22. Abschnitt 3 · Weitere Berufsausbildung
  23. § 19 Anrechnung von Ausbildungszeiten
  24. Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung