Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

ZWEIUNDZWANZIGSTER_RUNDFUNKAEND_STV

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 am 1. Mai 2019 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Einzelnorm

Potsdam, den 1. April 2019

Die Präsidentin

des Landtages Brandenburg

Britta Stark

zum Staatsvertrag - Rundfunkstaatsvertrag

Anlagen

1

Zweiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 254.0 KB

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§ 1