Gesetze / Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

ZahlPrüfbV

§ 14 Anzeigewesen

Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen ist einzugehen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.

§ 13b § 15