Gesetze / Zahntechnikerausbildungsverordnung
ZahntechAusbV§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen | mit 20 Prozent, |
| 2. | Zahntechnische Werkstücke | mit 10 Prozent, |
| 3. | Zahntechnische Aufträge durchführen | mit 40 Prozent, |
| 4. | Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle | mit 20 Prozent sowie |
| 5. | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
das Gesamtergebnis der Teile 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
das Ergebnis des Teiles 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.