Gesetze / ZahntechAusbV · BGBl I 2022, 589
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin
19 Normen · ausgefertigt 23.03.2022 · Änderungen
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 Dauer der Berufsausbildung
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- § 6 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 · Gesellenprüfung
- § 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 8 Inhalt des Teiles 1
- § 9 Prüfungsbereiche des Teiles 1
- § 10 Prüfungsbereich Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen
- § 11 Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke
- § 12 Inhalt des Teiles 2
- § 13 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 14 Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen
- § 15 Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle
- § 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- § 18 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 3 · Schlussvorschrift
- § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin