Gesetze / ZahntechAusbV · BGBl I 2022, 589

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin

19 Normen · ausgefertigt 23.03.2022 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. Inhaltsübersicht
  3. Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
  4. § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
  5. § 2 Dauer der Berufsausbildung
  6. § 3 Begriffsbestimmungen
  7. § 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
  8. § 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
  9. § 6 Ausbildungsplan
  10. Abschnitt 2 · Gesellenprüfung
  11. § 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  12. § 8 Inhalt des Teiles 1
  13. § 9 Prüfungsbereiche des Teiles 1
  14. § 10 Prüfungsbereich Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen
  15. § 11 Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke
  16. § 12 Inhalt des Teiles 2
  17. § 13 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  18. § 14 Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen
  19. § 15 Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle
  20. § 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  21. § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
  22. § 18 Mündliche Ergänzungsprüfung
  23. Abschnitt 3 · Schlussvorschrift
  24. § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  25. Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin