Gesetze / Zahntechnikerausbildungsverordnung
ZahntechAusbV§ 9 Prüfungsbereiche des Teiles 1
Teil 1 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen und
2.
Zahntechnische Werkstücke.