Gesetze / Zahntechnikerausbildungsverordnung

ZahntechAusbV

§ 9 Prüfungsbereiche des Teiles 1

Teil 1 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen und
2.
Zahntechnische Werkstücke.
§ 8 § 10