Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten bei dem Zentralen IT-Dienstleister der Justiz des Landes Brandenburg
ZenIT-ZV§ 3 Übergangsvorschriften
Soweit vor Inkrafttreten dieser Verordnung andere als die in den §§ 1 und 2 bestimmten Zuständigkeiten bestanden, verbleibt es für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verwaltungsverfahren bei den bisherigen Zuständigkeiten. Gleiches gilt hinsichtlich der Zuständigkeit für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.
Einzelnorm