Gesetze / Zensusgesetz 2011
ZensG 2011§ 24 Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt
Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt werden nicht erstattet.
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ZensG 2011Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt werden nicht erstattet.