Gesetze / Zensusgesetz 2022

ZensG 2021

§ 18 Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung bei Anschriften mit Sonderbereichen

An Anschriften mit reinen Gemeinschaftsunterkünften darf keine Gebäude- und Wohnungszählung nach § 9 durchgeführt werden.

§ 17 § 19