Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zensusverordnung 2022

ZensV 2022

§ 5 Kostenregelung

(1) Das Land gewährt den kreisfreien Städten und den Landkreisen für die mit der Durchführung des Zensus 2022 verbundenen Mehrbelastungen einen entsprechenden finanziellen Ausgleich nach § 20 Absatz 1 des Brandenburgischen Statistikgesetzes gemäß der Anlage. Der Mehrbelastungsausgleich bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Einbindung der kreisfreien Städte und der Landkreise in die Aufgabenerfüllung nach den §§ 2 bis 4.

(2) Bemessungsgrundlagen für den Ausgleich der Mehraufwendungen an die in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannten kommunalen Körperschaften sind:

Sachaufwendungen für die Einrichtung, den Betrieb und die Auflösung der Zensus-Erhebungsstellen und ihrer Zweigstellen entsprechend der Betriebsdauer der Zensus-Erhebungsstellen und ihrer Zweigstellen, der Anzahl des eingesetzten Erhebungsstellenpersonals und der Anzahl der Verwaltungs-PC (Arbeitsplatzpauschale),

Personalaufwendungen, die in den Zensus-Erhebungsstellen und ihren Zweigstellen für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 entstehen, entsprechend der Anzahl des Erhebungsstellenpersonals, der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und der Höhe der Vergütung sowie die damit verbundenen allgemeinen Verwaltungskosten (Verwaltungsgemeinkosten) und

fallzahlabhängige Sachaufwendungen

als Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Erhebungsbeauftragten für die ersatzweise Befragung im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung nach § 9 des Zensusgesetzes 2022, sofern erforderlich, in Höhe von 15 Euro je Anschrift,

als Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Erhebungsbeauftragten im Rahmen der Erhebungen nach den §§ 11, 14 und 22 des Zensusgesetzes 2022 für die aa)

Teilnahme an Schulungen und für die anfallenden Fahrtkosten in Höhe von pauschal 300 Euro, sofern 150 Auskunftspflichtige befragt werden,

bb)

Begehung in Höhe von 3 Euro je begangene Anschrift,

cc)

Befragung in Höhe von 5 Euro je befragte Person bei erfolgreich durchgeführten Befragungen beziehungsweise in Höhe von 1 Euro je Person bei Antwortausfällen,

dd)

Gewinnung zusätzlicher prozessrelevanter Informationen in Höhe von 1 Euro pro Person,

ee)

Befragung an Anschriften mit Sonderbereichen mit Gemeinschaftsunterkünften nach den §§ 14 bis 17 des Zensusgesetzes 2022 in Höhe von 15 Euro je Gemeinschaftsunterkunft sowie

für Portokosten.

Die Höhe des Mehrbelastungsausgleichs für die Aufwendungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 ergibt sich aus der Anlage.

(3) Notwendige Mehrbelastungen, die bei kostenbewusster Aufgabenwahrnehmung anfallen und die noch keinen Ausgleich gefunden haben, sind spätestens zur Abschlussrechnung nach § 6 Absatz 2 Nummer 4 nachzuweisen und in dieser zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c sowie für Aufwendungen, die mit einer etwaigen projektbedingten Verlängerung der Betriebsdauer der Zensus-Erhebungsstellen verbunden sind. Die Höhe der weiteren erstattungsfähigen Kosten für die Einrichtung zusätzlicher Arbeitsplätze und die Beschäftigung von zusätzlichem Personal bemisst sich dabei insbesondere an den Fallzahlen pro Erhebungsbereich entsprechend der §§ 9, 11, 14 und 22 des Zensusgesetzes 2022.

(4) Der zur Bewältigung der Aufgaben der Zensus-Erhebungsstellen erforderliche Zugang zu den zentralen Zensus-IT-Fachanwendungen wird vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg über den statistischen Verbund kostenlos bereitgestellt.

(5) Die Kosten der Datenübermittlungen an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg werden gemäß § 16 Absatz 4 Satz 3 des Brandenburgischen Statistikgesetzes nicht erstattet.

(6) Einnahmen aus Verwaltungszwangsverfahren, aus der Vollstreckung von Zwangsgeldforderungen oder sonstige damit verbundene Einnahmen verbleiben bei den kreisfreien Städten und den Landkreisen.

Einzelnorm

§ 4 § 6