Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zensusverordnung 2022
ZensV 2022§ 6 Erstattungsverfahren und Kostennachweis
(1) Zuständige Stelle für die Verwaltung und Abrechnung der Mittel, die vom Land den kreisfreien Städten und Landkreisen gemäß § 20 Absatz 1 des Brandenburgischen Statistikgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 gewährt werden, ist das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg.
(2) Die Zahlung der Finanzzuweisung erfolgt in vier Teilbeträgen gemäß der Anlage:
Zum 30. Juni 2021 wird die Zuweisung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und ein Viertelbetrag der Zuweisung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ausgezahlt.
Zum 15. Januar 2022 wird der hälftige Betrag der Zuweisung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ausgezahlt.
Zum 15. Mai 2022 wird ein Viertelbetrag der Zuweisung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie ein Viertelbetrag der Zuweisung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ausgezahlt.
Die Schlusszahlung wird alsbald nach Fertigung und Prüfung der Abschlussrechnung gemäß Absatz 3 fällig, spätestens jedoch zum 30. November 2023. Diese Frist verlängert sich, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist.
(3) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg fertigt die Abschlussrechnung unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie bereits gezahlter Beträge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3. Hierfür weisen die kreisfreien Städte und Landkreise die ihnen entstandenen Kosten bis spätestens drei Monate nach Auflösung der Zensus-Erhebungsstelle in geeigneter und prüfbarer Weise gegenüber dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg nach. Die Abschlussrechnung wird durch das für die amtliche Statistik zuständige Ministerium geprüft.
(4) Den kreisfreien Städten und Landkreisen wird die ihre Zensus-Erhebungsstelle betreffende Abschlussrechnung schriftlich durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mitgeteilt. Dabei sind nicht berücksichtigte Forderungen zu begründen und auf die Ausschlusswirkung der Schlusszahlung hinzuweisen. Die Ausschlussfrist gilt nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Abschlussrechnung und der Schlusszahlung wegen Rechen- und Übertragungsfehlern.
(5) Überzahlungen sind von den kreisfreien Städten und den Landkreisen an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg nach Eingang der Abschlussrechnung innerhalb von vier Wochen zurück zu zahlen.
Einzelnorm