Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zensuskostenverordnung

ZensV

§ 1 Abrechnende Stelle

Zuständige Stelle für die Verwaltung und Abrechnung der Mittel, die vom Land den kreisfreien Städten und Landkreisen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Zensusausführungsgesetzes gewährt werden, ist das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg.

§ 2