Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zensuskostenverordnung

ZensV

§ 2 Bemessungsgrundlagen für die Erstattung und Erstattungspauschalen

(1) Die mit dem Zensusausführungsgesetz verbundenen Mehrbelastungen werden den kreisfreien Städten und Landkreisen unbeschadet der Regelungen nach § 3 Absatz 2 und 3 gemäß dem in Anlage 2 jeweils ausgewiesenen Betrag erstattet. Bemessungsgrundlagen für die Erstattung der Mehraufwendungen an die in § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Zensusausführungsgesetzes genannten kommunalen Körperschaften in Verbindung mit den in Anlage 1 festgelegten örtlichen Erhebungsstellen sind:

die Personalaufwendungen, die in den örtlichen Erhebungsstellen für die Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des

Brandenburgischen Zensusausführungsgesetzes

entstehen, sowie die damit verbundenen allgemeinen Verwaltungskosten

(Verwaltungsgemeinkosten),

die Sachaufwendungen für die Einrichtungen und den Betrieb der örtlichen Erhebungsstellen und

aufgabengebundene Sachaufwendungen als Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Erhebungsbeauftragten gemäß der Anzahl der im Rahmen

der postalischen Gebäude- und Wohnungszählung nach § 6 des Zensusgesetzes 2011 bearbeiteten Anschriften,

der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis nach § 7 Absatz 2 des Zensusgesetzes 2011 festgestellten Personen,

der Erhebungen an Sonderanschriften nach § 8 des Zensusgesetzes 2011 in nicht sensiblen Sonderbereichen festgestellten Personen,

der Erhebungen an Sonderanschriften nach § 8 des Zensusgesetzes 2011 bearbeiteten sensiblen Sonderanschriften,

der Mehrfachfalluntersuchung nach § 15 des Zensusgesetzes 2011 bearbeiteten Anschriften,

der Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten nach § 16 des Zensusgesetzes 2011 bearbeiteten Anschriften.

(2) Die Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlich tätigen Erhebungsbeauftragten nach Absatz 1 Nummer 3 betragen

für die in den Buchstaben a und d bis f genannten Erhebungen 15 Euro je Anschrift sowie

für die in den Buchstaben b und c genannten Erhebungen 7,50 Euro je Person für erfolgreich durchgeführte Erhebungen beziehungsweise 2,50 Euro für vergebliche Kontaktbemühungen sowie für Personen, die ihrer Auskunftspflicht auf schriftlichem oder elektronischem Wege nachkommen.

§ 1 § 3