Gesetze / Zensusvorbereitungsgesetz 2022

ZensVorbG 2021

§ 7 Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung

Im Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung dürfen für die Wohnanschriften des Anschriftenbestands nach § 4 Angaben zu folgenden Merkmalen des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten der Gebäude und Wohnungen Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert werden:

1.
Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und soweit vorhanden Geburtsdatum sowie
2.
Anschrift.
§ 6 § 7a