Gesetze / Zollkostenverordnung

ZollKostV

§ 3 Gebührensätze

(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Stunden- oder Monatsgebühren).

(2) Die Stundengebühr beträgt:

1. für die Begleitung und die Bewachung im
Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7
41 Euro,
2. für andere Amtshandlungen im Sinne
des § 2 Absatz 1
52 Euro.


(3) Die Monatsgebühr beträgt:

1. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des einfachen Dienstes
5 670 Euro,
2. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes
6 478 Euro,
3. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes
7 815 Euro.
§ 2 § 4