Gesetze / Zollkostenverordnung
ZollKostV§ 3 Gebührensätze
(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Stunden- oder Monatsgebühren).
(2) Die Stundengebühr beträgt:
| 1. für die Begleitung und die Bewachung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 | 47 Euro, |
| 2. für andere Amtshandlungen im Sinne des § 2 Absatz 1 | 59 Euro. |
(3) Die Monatsgebühr beträgt:
| 1. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes | 6 517 Euro, |
| 2. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes | 7 356 Euro, |
| 3. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes | 8 858 Euro. |