Gesetze / Zollverwaltungsgesetz

ZollVG

§ 30 Rechtsverordnungsermächtigung für die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit zur Förderung der Luft- und Schifffahrt

Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Förderung der Luftfahrt und der Schifffahrt durch Rechtsverordnung Betriebsstoffe auch in anderen als in § 29 geregelten Fällen vom Zoll befreien, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung für Luftfahrzeuge oder Schiffe verwendet werden.

§ 29 § 31