Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 31 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 18a Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 oder 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 in der Fassung vom 29. April 2021 eine Containerstatusmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/1672 in der Fassung vom 23. Oktober 2018 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift der Verordnung (EU) 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 oder einer unmittelbar geltenden Vorschrift der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in der Fassung vom 29. November 2024 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der Fassung vom 28. April 2025 zuwiderhandelt, die der zollamtlichen Überwachung dient und die inhaltlich
soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 8 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b, der Absätze 4 und 5 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 9 und des Absatzes 5 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 5 geahndet werden können.
(9) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 5 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.