Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zukunftspaket-Brandenburg-Durchführungsverordnung
ZuPakBbg-DV§ 2 Mittelabruf
(1) Die zur Begleichung fälliger Rechnungen für die Durchführung von Einzelmaßnahmen nach dem Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz benötigten Mittel aus den Budgets, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Anlage 2 des Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetzes sowie mit Bescheid ausgereicht werden, sind bei dem für Finanzen zuständigen Ministerium abzurufen. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann die Investitionsbank des Landes Brandenburg mit der Umsetzung des Mittelabrufverfahrens beauftragen.
(2) Der Mittelabruf ist quartalsweise elektronisch vorzunehmen und kann jeweils bis zum letzten Tag des laufenden Quartals eingereicht werden. Später eingehende Mittelabrufe werden für das folgende Quartal berücksichtigt. Erstmals kann ein Mittelabruf zum Ende des ersten Quartals 2026 eingereicht werden. Fällt der letzte Tag des Quartals auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so tritt an die Stelle des letzten Tages des Quartals der vorhergehende Werktag.
(3) Für den Mittelabruf ist ausschließlich das von der nach Absatz 1 zuständigen Stelle zur Verfügung gestellte Mittelabrufformular einschließlich des Datenblattes zur Auflistung der Einzelmaßnahmen zu nutzen und einzureichen. Weitergehende Nachweise und Unterlagen wie beispielsweise Rechnungsbelege sind für den Mittelabruf nicht erforderlich und nicht vorzulegen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Anforderung von Unterlagen und Belegen sowie Durchführung von örtlichen Erhebungen durch das für Finanzen zuständige Ministerium oder einer von diesem beauftragten Stelle im Rahmen der Überprüfung von abgeschlossenen Einzelmaßnahmen.
(4) Das Datenblatt zur Auflistung der Einzelmaßnahmen dient neben der Ermittlung des Auszahlungsbetrages ebenfalls der Erfassung der für die Berichterstattung des für Finanzen zuständigen Ministeriums an den Bund erforderlichen maßnahmenbezogenen Daten und ist zu jedem Mittelabruf in aktualisierter Form einzureichen. Es sind je Einzelmaßnahme insbesondere folgende Daten zu erfassen und im Rahmen der Mittelabrufe fortlaufend zu aktualisieren:
die laufende Nummer der Maßnahme anhand einer eigenen Nummerierung,
der Name der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes,
der Name des Trägers der Maßnahme insbesondere im Fall von kommunalen Unternehmen,
eine Angabe, ob es sich um eine Maßnahme in Form einer Öffentlich-Privaten-Partnerschaft handelt,
den Ort der Durchführung der Maßnahme in Form der Adresse der Maßnahme,
den Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns und des Maßnahmenendes,
die Bezeichnung der Maßnahme sowie eine Kurzbeschreibung über den Inhalt der Maßnahme,
eine Angabe zum Umsetzungsstand der Maßnahme im Sinne von geplant, begonnen, abgeschlossen und endabgerechnet,
eine Angabe zur Kofinanzierung mit anderen Förderprogrammen und, sofern zutreffend, die Bezeichnung des Förderprogramms,
die Zuordnung zu einem Infrastrukturbereich gemäß § 3 Absatz 1 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes sowie
die Höhe des Investitionsvolumens, der Finanzierungsbeiträge Dritter, der förderfähigen Ausgaben, des Eigenanteils, der Bundesmittel auf Basis anderer Förderprogramme sowie der verwendeten Mittel nach dem Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz.
(5) Mit dem Mittelabruf werden aus den ausgereichten Budgets die Mittel zur Auszahlung angefordert, welche zur Begleichung fälliger Rechnungen innerhalb des auf den Mittelabruf folgenden Quartals voraussichtlich für alle jeweils durchgeführten Maßnahmen insgesamt benötigt werden. Zugleich ist mit dem Mittelabruf anzugeben, in welcher Höhe Gemeinden und Gemeindeverbände die mit vorhergehenden Mittelabrufen erfolgten Auszahlungsbeträge tatsächlich für die Begleichung fälliger Rechnungen verausgabt haben. Sofern die Auszahlungsbeträge der vorhergehenden Mittelabrufe noch nicht vollständig verausgabt wurden, erfolgt eine Saldierung im Rahmen des aktuellen Mittelabrufs mit den für das folgende Quartal voraussichtlich benötigten Mitteln. Die nach Absatz 1 zuständige Stelle zahlt den saldierten Betrag spätestens bis zum zehnten Werktag nach Ablauf des Quartals aus, in dem der Mittelabruf gestellt wurde. Die Mittel sind nach der Auszahlung innerhalb des laufenden Quartals zu verwenden.
(6) Ergibt sich im Ergebnis der Saldierung nach Absatz 5 ein negativer Betrag, entsteht in dieser Höhe grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch. Der Rückforderungsbetrag wird mit Einreichen des Mittelabrufs fällig und ist gesondert von den Mittelabrufen an die nach Absatz 1 zuständige Stelle abzuführen. Einer Rückzahlung bedarf es nicht, wenn der zurückzuzahlende Betrag 1 000,00 Euro unterschreitet. Vom Zeitpunkt der Fälligkeit an bis zur Rückzahlung sind Zinsen zu erheben. Der Zinssatz richtet sich nach § 4 Absatz 4. Der Zinsbetrag ist nach Anforderung der nach Absatz 1 zuständigen Stelle fällig und gesondert von den Mittelabrufen abzuführen. Der Zinsbetrag wird nicht erhoben, wenn dieser einen Betrag von 100,00 Euro unterschreitet.
(7) Im Falle eines Mittelabrufs gemäß Absatz 5 ist zur Erfassung der tatsächlich verausgabten Mittel in dem Quartal, das auf einen Mittelabruf folgt, zwingend auch dann das Verfahren für einen weiteren Mittelabruf durchzuführen, wenn im zweitfolgenden Quartal kein weiterer Mittelbedarf besteht. Gleiches gilt, wenn sich lediglich der Umsetzungsstand einer Einzelmaßnahme ändert und der weitere Mittelabruf nicht zu einer Auszahlung nach Absatz 5 oder Rückzahlung nach Absatz 6 führt. Der weitere Mittelabruf ist dann nicht erforderlich, wenn mit dem zum vorhergehenden Mittelabruf nach den Absätzen 3 und 4 eingereichten Datenblatt alle Einzelmaßnahmen als abgeschlossen und endabgerechnet angegeben wurden und keine Änderung oder Aktualisierung der maßnahmenbezogenen Daten erforderlich ist. Ein weiterer Mittelabruf ist auch dann nicht erforderlich, wenn mit dem vorhergehenden Abruf lediglich Mittel für bereits entstandene Ausgaben angefordert wurden.
(8) Unter Berücksichtigung des Förderzeitraums gemäß § 4 Absatz 1 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes können auch für solche Einzelmaßnahmen Mittel zur Auszahlung nach Absatz 5 angefordert werden, zu denen bereits im Jahr 2025 förderfähige Ausgaben nach dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz entstanden sind. In diesem Fall sind mit einem Mittelabruf der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes im Jahr 2026 die im Jahr 2025 entstandenen Ausgaben sowie die nach Absatz 4 erforderlichen maßnahmenbezogenen Daten anzugeben.
(9) Der Mittelabruf erfolgt bei amtsangehörigen Gemeinden, Ortsgemeinden oder mitverwalteten Gemeinden durch die jeweilige Hauptverwaltung, mithin durch das jeweilige Amt, die Verbandsgemeinde oder mitverwaltende Gemeinde. Dies gilt gleichermaßen in Fällen, in denen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 des Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetzes amtsangehörige Gemeinden, Ortsgemeinden oder mitverwaltete Gemeinden das ihnen nach dem Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz ausgereichte Budget oder Budgetteile auf das Amt, die Verbands-gemeinde oder mitverwaltende Gemeinde übertragen. Bei amtsfreien Gemeinden, Städten oder Landkreisen erfolgt der Mittelabruf unmittelbar durch diese.
(10) In den Fällen der Mittelübertragung nach § 7 Absatz 3 Satz 3 des Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetzes auf kommunale Zweckverbände erfolgt der Mittelabruf unmittelbar durch diese.
(11) Die budgetaufnehmende Körperschaft informiert in den Fällen der Mittelübertragung nach § 7 Absatz 3 Satz 2 oder 3 des Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetzes die nach Absatz 1 zuständige Stelle schriftlich oder elektronisch über die Mittelübertragung. Hierbei ist die Bestätigung der budgetabgebenden Gebietskörperschaft über die Mittelübertragung beizufügen. Die Bestätigung der budgetabgebenden Gebietskörperschaft muss die folgenden Informationen enthalten:
den Namen der Körperschaft, der das Budget übertragen werden soll und
die Höhe des zu übertragenden Budgets.
Mittelübertragungen sind jeweils nur in dem Umfang möglich, wie Budgetteile noch nicht für Einzelmaßnahmen im Rahmen von Mittelabrufen durch die budgetabgebende Gebietskörperschaft gebunden sind.
(12) In den Fällen der Weitergabe von Mitteln innerhalb einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes an kommunale Unternehmen erfolgt der Mittelabruf durch die jeweilige Gemeinde oder den jeweiligen Gemeindeverband.
(13) Die Überprüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung erfolgt durch das für Finanzen zuständige Ministerium oder eine von diesem hierzu beauftragte Stelle nicht im Rahmen der Mittelabrufe, sondern nachgelagert im Rahmen der Überprüfung von abgeschlossenen Einzelmaßnahmen.
(14) Das für Finanzen zuständige Ministerium ruft beim Bund im Nachgang die Mittel ab, die zuvor tatsächlich von den Gemeinden und Gemeindeverbänden verausgabt wurden, soweit dafür noch kein Mittelabruf beim Bund erfolgte.