Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zukunftspaket-Brandenburg-Durchführungsverordnung

ZuPakBbg-DV

§ 4 Rückforderung

(1) Der Bund kann gemäß § 8 Absatz 1 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes Mittel zurückfordern, wenn diese für die jeweilige Einzelmaßnahme nicht zweckentsprechend gemäß § 3 Absatz 1 bis 5 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes verwendet wurden oder die Maßnahme nicht innerhalb des Förderzeitraums gemäß § 4 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes durchgeführt oder abgerechnet wurde.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann Mittel zurückfordern, wenn im Rahmen der Überprüfung von abgeschlossenen Einzelmaßnahmen eine nicht den §§ 3, 4 und 7 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes zweckentsprechende Mittelverwendung festgestellt wurde oder die Mittel nicht innerhalb der Frist nach § 2 Absatz 5 Satz 5 verwendet wurden.

(3) Rückforderungen werden nicht erhoben, wenn der zurückzufordernde Betrag 1 000,00 Euro unterschreitet.

(4) Rückforderungsansprüche gemäß den Absätzen 1 und 2 sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an bis zur Rückzahlung mit dem Zinssatz zu verzinsen, der sich nach dem Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bemisst. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Zinssatz jeweils durch Rundschreiben dem Land bekannt; er beträgt mindestens 0,1 Prozent jährlich. Der Zinsbetrag wird nicht erhoben, wenn dieser einen Betrag von 100,00 Euro unterschreitet. Die Rückforderungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 bleiben hiervon unberührt.

(5) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung nach den Absätzen 1 oder 2 bezogen auf die Einzelmaßnahme möglich erscheinen lassen, ist das für Finanzen zuständige Ministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie örtliche Erhebungen durchzuführen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Erhebungsrechte des Landesrechnungshofes bleiben unberührt.

(6) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben alle mit der Durchführung des Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetzes zusammenhängenden Unterlagen, Nachweise und Belege fünf Jahre nach Abschluss der Maßnahme aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden.

(7) Der Rückforderungs- sowie der Zinsbetrag sind nach Anforderung des Landes fällig und gesondert von den Mittelabrufen nach § 2 an das für Finanzen zuständige Ministerium abzuführen.

(8) Kommt eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband den Pflichten dieser Verordnung, wiederholten Auskunftsersuchen oder einer Rückforderung nach den Absätzen 1 und 2 oder § 2 Absatz 6 nicht spätestens einen Monat nach der hierfür gesetzten Frist nach, so werden die weiteren Auszahlungen im Rahmen von Mittelabrufen nach § 2 so lange ausgesetzt, bis der Anforderung nachgekommen wurde.

§ 3 § 5