Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz
ZuPakBbgG§ 2 Zweck des Sondervermögens
Das Sondervermögen dient der Vereinnahmung, Verwaltung und Verwendung der Mittel, die dem Land auf der Grundlage des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes vom 20. Oktober 2025 ( BGBl. 2025 I Nr. 246) aus dem „Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität“ des Bundes zur Verfügung gestellt werden. Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel sind für die Finanzierung von Sachinvestitionen in die Infrastruktur in der Aufgabenzuständigkeit des Landes und der Kommunen nach den Vorgaben des Bundesrechts und der dazu zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zu verwenden.