Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz

ZuPakBbgG

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.

(2) Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Potsdam.

(3) Das Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen sowie von den Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt zu halten.

§ 2 § 4