Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit

ZuSozV

§ 1 Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht üben aus:

die Präsidentin oder der Präsident eines Sozialgerichts des Landes Brandenburg über die bei dem Sozialgericht beschäftigten Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg über die Präsidentinnen und Präsidenten der Sozialgerichte des Landes Brandenburg und die bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg beschäftigten Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung zwingend eine andere Stelle zuständig ist oder sich aus den §§ 2 bis 6 Abweichendes ergibt.

Einzelnorm

§ 2