Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit
ZuSozV§ 2 Ernennung und Folgezuständigkeiten, Versetzung und Abordnung, Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
(1) Die der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg und der Sozialgerichte des Landes Brandenburg wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg übertragen.
(2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird in dem Umfang nach Absatz 1 auch die Befugnis der obersten Dienstbehörde übertragen für
Entscheidungen nach § 22 Absatz 1, 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (Feststellung der Beendigung des Dienstverhältnisses), nach § 28 Absatz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 38 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand) und nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte),
Zustimmungen nach § 13 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (Absehen von der Rückforderung von Bezügen),
die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes ,
die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 34 Absatz 3 Nummer 1, die Erhebung der Disziplinarklage nach § 35 und den Erlass des Widerspruchsbescheides nach § 42 Absatz 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes,
die Gewährung und Versagung von Jubiläumszuwendungen nach § 6 Satz 2 der Dienstjubiläumsverordnung in Verbindung mit § 64 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist zuständig für die Versetzung und die Abordnung der Beamtinnen und Beamten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg und der Sozialgerichte des Landes Brandenburg innerhalb ihres oder seines Geschäftsbereiches nach § 27 Absatz 2 Satz 1, §§ 29 und 30 des Landesbeamtengesetzes und für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst nach § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes und in ihren oder seinen Geschäftsbereich nach § 27 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist zuständig für die Abordnung von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit sowie für die Verwendung von Richterinnen und Richtern auf Probe und Richterinnen und Richtern kraft Auftrags bei den Sozialgerichten des Landes Brandenburg. Artikel 3 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg bleibt unberührt.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist zuständig für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die Sozialgerichte des Landes Brandenburg nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes.
(6) Die Zuständigkeiten des Ministeriums des Innern und für Kommunales, des Ministeriums der Finanzen und des Landespersonalausschusses bleiben unberührt.
Einzelnorm