Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit

ZuSozV

§ 5 Vorverfahren und Vertretung des Dienstherrn

(1) Die der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis zur Entscheidung über den Widerspruch einer Richterin oder eines Richters, einer Beamtin oder eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters, einer Beamtin oder eines Beamten im Ruhestand, einer früheren Richterin oder eines früheren Richters, einer früheren Beamtin oder eines früheren Beamten und deren Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes, gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht nach § 26 des Deutschen Richtergesetzes oder gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf eine Leistung wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesssozialgerichts Berlin-Brandenburg übertragen, soweit sie selbst oder die Präsidentin oder der Präsident eines Sozialgerichts des Landes Brandenburg die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen haben (§ 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 71 des Deutschen Richtergesetzes). Für Widersprüche gegen Entscheidungen im Zuständigkeitsbereich des § 4 ist die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zuständig.

(2) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Richterdienstgerichten wird der in Absatz 1 genannten Stelle übertragen, soweit sie über den Widerspruch entschieden hat oder hätte entscheiden müssen. Satz 1 ist in Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch und die Vertretung des Landes das für Justiz zuständige Ministerium oder, soweit es sich um Angelegenheiten des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg handelt, dessen Präsidentin oder Präsident zuständig.

Einzelnorm

§ 4 § 6