Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit

ZuSozV

§ 4 Sonderzuständigkeiten

(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts werden für die Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg und der Sozialgerichte des Landes Brandenburg die folgenden, der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse in Unfallfürsorgeangelegenheiten übertragen:

Anerkennung als Dienstunfall und Gewährung der Unfallfürsorge nach § 47 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes,

Versagung von Unfallfürsorgeleistungen nach § 48 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes,

Anordnung der ärztlichen oder psychologischen Untersuchung oder Beobachtung und der Erteilung von für die Gewährung der Unfallfürsorge erforderlichen Auskünften nach § 4 Nummer 4, § 9 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes sowie Weitergabe von Erkenntnissen und Beweismitteln an die mit der Begutachtung beauftragten Person nach § 4 Nummer 4, § 9 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist für die Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg und der Sozialgerichte des Landes Brandenburg für folgende Entscheidungen zuständig:

Durchsetzung übergegangener Schadenersatzansprüche aus Dienstunfällen nach § 67 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,

Gewährung (Berechnung und Zahlbarmachung) von Umzugskostenvergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes,

Bewilligung von Trennungsgeld einschließlich der Entscheidungen nach § 4 Absatz 5 der Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes und § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes und der weiteren Nebenentscheidungen zu Umfang, Dauer und Höhe des Trennungsgeldes, soweit diese nicht der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.

Einzelnorm

§ 3 § 5