Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit
ZuSozV§ 7 Übergangsvorschriften
Soweit vor Inkrafttreten dieser Verordnung andere als die in den §§ 1 bis 6 bestimmten Zuständigkeiten bestanden, verbleibt es für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Beurteilungs- und Verwaltungsverfahren sowie Verfahren zur Erstellung von Regelbeurteilungen, deren Beurteilungszeitraum vor oder mit dem 31. Dezember 2018 enden, bei den bisherigen Zuständigkeiten. Gleiches gilt hinsichtlich der Zuständigkeit für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.
Einzelnorm