Gesetze / Zucker-Denaturierungsprämienverordnung
ZuckDenatPräV§ 6 Denaturierung
(1) Der aus dem Prämienbescheid Berechtigte teilt der für den Denaturierungsbetrieb zuständigen Zolldienststelle den Zeitpunkt der Denaturierung spätestens drei Tage vorher nach vorgeschriebenem Muster mit. Diese Mitteilung muß folgende Angaben enthalten:
Die Zolldienststelle kann im einzelnen Fall, soweit für die Überwachung erforderlich, zusätzliche Angaben verlangen. Im Falle der Denaturierung von Rohzucker hat der Berechtigte den Rendementwert nachzuweisen.
(2) Die an einem Tag denaturierte Zuckermenge muß mindestens eine Tonne betragen; dies gilt nicht für Restmengen aus einem Prämienbescheid.
(3) Die Zolldienststelle vermerkt auf der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, ob die Denaturierung nach den Vorschriften dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten durchgeführt worden ist und sendet die Mitteilung an die Bundesanstalt.