Gesetze / Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie

ZuckerUmstrV

§ 2 Zuständige Stelle

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe zuständig.

§ 1 § 3