Gesetze / Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie
ZuckerUmstrV§ 2 Zuständige Stelle
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe zuständig.