Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zuständigkeitsübertragungsverordnung AG-SGB IX und AG-SGB XII
ZustÜV AG-SGB IX und AG-SGB XII§ 1 Übertragung der Zuständigkeit nach dem Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Die Zuständigkeit für den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird auf die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe übertragen.
Einzelnorm