Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zuständigkeitsübertragungsverordnung AG-SGB IX und AG-SGB XII
ZustÜV AG-SGB IX und AG-SGB XII§ 2 Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Die nachfolgenden Zuständigkeiten werden auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen:
der Abschluss von Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
die Mitwirkung bei Abschluss und Kündigung von Versorgungsverträgen nach § 72 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
der Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
der Abschluss von Vereinbarungen zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 75 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Einzelnorm