Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Errichtung von Zweigstellen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit

ZwStV

§ 4 (aufgehoben)

Für § 4 ZwStV liegt kein Text vor.

Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.

Zum Gesetzestext · Entscheidungen zu dieser Norm

§ 3 § 5