Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Errichtung von Zweigstellen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
ZwStV§ 5 (aufgehoben)
Für § 5 ZwStV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.