Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
AHStatDV§ 1 Verkehrsarten
(1) Verkehrsarten sind
(2) Die Verkehrsarten gliedern sich nach
(3) Die Einfuhr- und Ausfuhrarten gliedern sich weiter in Verfahren gemäß Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung auf. Anzumelden ist der nach dieser Verordnung zu bildende Verfahrenscode. Dem vierstelligen Gemeinschaftscode ist eine nationale Unterteilung anzufügen. Die Waren sind dabei, soweit die §§ 19, 20 und 21 nichts anderes bestimmen, jeweils mit den für die statistische Behandlung maßgebenden Merkmalen und Umständen anzumelden. Bei der Einfuhr sind die Waren sowohl beim Verbringen aus dem Ausland zu einer Einfuhrart, einem Verfahren, als auch beim Übergang aus einer Einfuhrart, einem Verfahren, in eine andere Einfuhrart, ein anderes Verfahren anzumelden.
(4) Unter dem Merkmal Anmeldung sind Angaben zum Verfahren zu verstehen. Die Anmeldung hierzu erfolgt mit den Kurzbezeichnungen und Codes gemäß Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.