Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
AHStatDV§ 30a Auskunftspflicht zur Erhebung des Statistischen Wertes im innergemeinschaftlichen Warenverkehr
(1) Um zu ermitteln, wer verpflichtet ist, über den Statistischen Wert bei Kauf- oder Verkaufsgeschäften einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften im innergemeinschaftlichen Warenverkehr im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 Auskunft zu geben, wird jährlich ein Schwellenwert für den Wareneingang und für die Warenversendung festgelegt. Auskunftspflichtige zur Intrahandelsstatistik, deren Kauf- oder Verkaufsgeschäfte, einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften, den jeweiligen Schwellenwert übersteigen, müssen im kommenden Kalenderjahr bei den betreffenden Geschäften den Statistischen Wert angeben.
(2) Diese Schwellenwerte sind so festzulegen, dass mit
einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften, des vorangegangenen Kalenderjahres abgedeckt werden.
(3) Das Statistische Bundesamt legt die Schwellenwerte am Ende eines Kalenderjahres anhand der Werte des vorangegangenen Kalenderjahres für das kommende Kalenderjahr fest.