Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abgeordnetengesetz
AbgG§ 25 Annahme von Leistungen
(1) Ein Mitglied des Landtags darf mit Rücksicht auf sein Mandat keine anderen als die in diesem Gesetz geregelten Leistungen annehmen.
(2) Leistungen sind Geldzahlungen und die Gewährung geldwerter Vorteile.