Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abgeordnetengesetz

AbgG

§ 4 Berufs- und Betriebszeiten

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.

(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der festgelegten Unverfallbarkeitsfristen der betrieblichen Altersversorgung vorgenommen.

Einzelnorm

§ 3 § 5