Gesetze / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 47 Bauherr

(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens geeignete am Bau Beteiligte zu bestellen, die den Anforderungen der §§ 48 bis 50 entsprechen, soweit er nicht selbst diese Anforderungen erfüllt. Dies gilt entsprechend für die technisch schwierige Beseitigung baulicher Anlagen. Der Bauherr hat die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise zu erbringen.

(2) Wechseln der Bauherr oder der Objektplaner vor der Fertigstellung der baulichen Anlage, so hat dies der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 46 § 48