Gesetze / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 68 Baubeginn, Baufreigabe, Einmessung, Mitteilungspflichten über den Stand der Bauarbeiten

(1) Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn

eine erforderliche Baugenehmigung vorliegt oder die Voraussetzung des § 58 Abs. 3 Satz 1 erfüllt ist,

nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen vorliegen,

die erforderlichen Prüfberichte oder Bescheinigungen über die Prüfung der bautechnischen Nachweise vorliegen.

Die Bauaufsichtsbehörde kann sich die Freigabe der Bauarbeiten für die Baugrube, für einzelne Bauabschnitte oder für das gesamte Bauvorhaben vorbehalten. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen vorzeitigen Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube zulassen.

(2) Der Bauherr hat den Zeitpunkt des Baubeginns genehmigungs- oder anzeigepflichtiger Vorhaben spätestens eine Woche vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erforderlichen Nachweise schriftlich mitzuteilen.

(3) Vor Baubeginn muss die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. Die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage ist der Bauaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Baubeginn durch Vorlage einer Einmessungsbescheinigung eines Vermessungsingenieurs nachzuweisen. Der Nachweis nach Satz 2 kann auch durch eine Einmessungsbescheinigung erfolgen, die auf einer nach § 23 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes durchgeführten Einmessung beruht.

(4) Baugenehmigung, Bauvorlagen, Ausführungszeichnungen und Baufreigabeschein müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

(5) Der Zeitpunkt der Fertigstellung genehmigungs- oder anzeigepflichtiger baulicher Anlagen (§ 76 Abs. 2 Satz 1) ist der B auaufsichtsbehörde vom Bauherrn zwei Wochen vorher sc hriftlich mitzuteilen.

§ 67 § 69