Gesetze / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 69 Geltungsdauer der Genehmigung

Die Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheides beträgt sechs Jahre. Die Baugenehmigung erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der Frist nach Satz 1 begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist fertig gestellt ist.

§ 68 § 70