Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2017/2018
HG 2017/2018§ 10 Industrieansiedlungsverträge
Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen für das Land abzuschließen, ist das Ministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen.
Einzelnorm