Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2023/2024

HG 2023/2024

§ 16 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamtinnen und Beamte

(1) Für die Vergabe von Leistungsstufen ist die Brandenburgische Leistungsstufenverordnung sowie für die Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen die Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung anzuwenden.

(2) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan, ausgenommen Gruppen 432 und 453, oder durch Entnahmen aus der Rücklage Personalbudget zu decken.

§ 15 § 17