Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2025/2026
HG 2025/2026§ 20 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen
Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§ 4, 5, 6, 8 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 11 bis 15 und 17 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2027 weiter.